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   RG, 19.09.1918 - Rep. IV. 157/18   

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https://dejure.org/1918,111
RG, 19.09.1918 - Rep. IV. 157/18 (https://dejure.org/1918,111)
RG, Entscheidung vom 19.09.1918 - Rep. IV. 157/18 (https://dejure.org/1918,111)
RG, Entscheidung vom 19. September 1918 - Rep. IV. 157/18 (https://dejure.org/1918,111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt ein Vertrag zustande, wenn ein Pflichtteilsberechtigter den letztwillig berufenen Erben gegenüber auf seinen Pflichtteil am Nachlasse des seiner Meinung nach noch lebenden Erblassers verzichten zu wollen erklärt, während dieser in Wirklichkeit bereits verstorben ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erbverzichtserklärung eines Pflichtteilsberechtigten

  • opinioiuris.de

    Erbverzichtserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 297
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2000 - 9 U 122/00

    Rechtsfolgen unbemerkter Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises bei einem

    Wenn ein Vertragspartner sich auf den objektiv zweideutigen (mehrdeutigen) Sinn der Erklärung seines Vertragspartners berufen möchte, obwohl er dessen Vertragswillen erkannt hat ("erkannter und ausgenutzter Irrtum") gilt - wie bei der falsa demonstratio - das tatsächlich Gemeinte (BGH NJW-RR 1995, 859; BGH NJW 1984, 721; RGZ 93, 297, 299; RGZ 66, 427, 428 f.; MüKo/Kramer, BGB, 3. Aufl., § 155, 5).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2000 - 9 U 111/00

    Haftung des Bürgen bei Veränderungen der Hauptschuld

    Wenn ein Vertragspartner sich auf den objektiv zweideutigen (mehrdeutigen) Sinn der Erklärung seines Vertragspartners berufen möchte, obwohl er dessen Vertragswillen erkannt hat ("erkannter und ausgenutzter Irrtum") gilt - wie bei der falsa demonstratio - das tatsächlich Gemeinte (BGH NJW-RR 1995, 859; BGH NJW 1984, 721; RGZ 93, 297, 299; RGZ 66, 427, 428 f.; MüKo/Kramer, BGB, 3. Aufl., § 155, 5).
  • SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 337/09

    Vertragsschluss zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer - mangelte Einigung

    Da eine Einigung über die essentialia negotii zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Vertragsschluss ist, erfasst § 155 BGB nur die fehlende Einigung in regelungsbedürftigen Nebenpunkten (RG, Urteil vom 19.09.1918 - IV 157/18).
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